Name, Sitz
- Der Name der Vereinigung ist "Deutsches Verpackungsinstitut e.V."
- Der Sitz der Vereinigung ist Berlin.
- Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat die Aufgabe,
- die wissenschaftliche Forschung und Bildung sowie die Entwicklung auf dem Gebiete der Verpackung zu fördern,
- die Erkenntnisse und Erfahrungen des In- und Auslandes über neueste Verpackungen, Verfahren und Methoden aufzubereiten und interessierten Kreisen zu vermitteln,
- die Öffentlichkeit über neue Entwicklungen auf dem Gebiete der Verpackung zu informieren
Besondere Förderung sollen die umfassende Untersuchung und ganzheitliche Lösung von Verpackungsproblemen und Beratungsleistungen sowie die warenkundliche, ökologische und ökonomische Bewertung von Verpackungen erfahren.
Hierbei ist der gesamte Lebensweg der Verpackung zu berücksichtigen.
Das Institut steht in allen Fragen der Verpackung von der Verpackungsentwicklung bis zur Verwertung als Ansprechpartner zur Verfügung und informiert auf der Grundlage des Standes der Wissenschaft, der Technik und der praktischen Erfahrungen objektiv und neutral. Es fördert das Informationswesen auf dem Gebiet der Verpackung und wirkt über seine Spezialisten in den einschlägigen Fachgremien bzw. Arbeitskreisen mit.
Die Vereinigung erfüllt diese Aufgaben - durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit, Vortragsveranstaltungen, Schulungen, Workshops und andere geeignete Maßnahmen
- durch die Erstellung von Studien und Aufsätzen sowie durch die Erfassung und Auswertung anderweitiger Forschungen und Erfahrungen auf den Gebieten der Verpackung.
- Dabei stellt die Vereinigung sicher, dass alle Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich sind und alle Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.
Gemeinnützigkeit
- Das Deutsche Verpackungsinstitut e.V. ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke von Wissenschaft und Forschung.
- Satzungsänderungen von denen das Finanzamt den Erhalt der Gemeinnützigkeit des Vereins abhängig macht und die zeitlich befristet umzusetzen sind, können durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden. Sie müssen nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Mitgliedschaft
- Mitglied des Deutschen Verpackungsinstitutes e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in §2 genannten Ziele zu unterstützen.
- Das Institut hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod, durch Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluß. Über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Leistungen des Instituts zu nutzen, Vorschläge zu unterbreiten und vom Vorstand Auskunft zur Tätigkeit der Vereinigung zu verlangen.
Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Kuratorium,
- der Wissenschaftliche Beirat.
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes fordern.
- Die Versammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn dies mindestens zehn Mitglieder verlangen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Diskussion des Geschäftsberichtesund die Entscheidung über seine Genehmigung, die Wahl des Vorstandes und der Revisoren und die Erörterung von Satzungsänderungen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, jedes kooperative Mitglied zwei Stimmen. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stehen einem Mitglied zwei Stimmrechte zu, so können diese nur einheitlich ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,dem stellvertretenden Vorsitzenden,dem Schriftführer,dem Kassenwart und weiteren Persönlichkeiten, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Vorstand legt auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die Arbeit des Institutes fest und beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
- Der Vorstand kann für die Aufgaben im Sinne des §2 Arbeits- und Fachgruppen bilden.
Beratungsorgane
- Wissenschaftlicher Beirat und Kuratorium beraten den Vorstand bei der Verfolgung des Zwecks der Vereinigung durch wissenschaftliche Bewertungen bzw. Einbringung langjähriger Berufserfahrung.
- Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und Kuratoriums werden nach Bedarf vom jeweiligen Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
- Die Vereinigung kann neben dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium weitere Beratungsorgane bilden. Diese sollen jeweils aus kompetenten Persönlichkeiten bestehen, die durch Beschluß des Vorstandes berufen werden.
- Arbeitsgruppen werden nach der von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand beschlossenen Aufgaben und Zielen gebildet.
Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist für jedes Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren zu kontrollieren.
Berlin, April 2003